Wie funktioniert Betreuung?

<< Die Betreuung >>

In der Regel ist der gesetzliche Betreuer beratend und unterstützend tätig. Somit ist der Klient stets ein aktiver Teil innerhalb der Betreuung. In den meisten Fällen ist der Klient weiterhin geschäftsfähig und somit auch für sein Handeln verantwortlich.

Das Handeln des Betreuers wird mit dem Klienten abgestimmt.

<< Beginn der Betreuung >>

Grundsätzlich kann jeder beim Amtsgericht eine Betreuung für sich oder für einen anderen Betroffenen anregen. Neben Einzelpersonen, können auch Ämter oder stationäre Einrichtungen eine Betreuung beim Amtsgericht beauftragen. Das Amtsgericht prüft selbstverständlich die Notwendigkeit einer Betreuung und der zuständige Richter trifft dann aufgrund ärztlicher Begutachtungen und der Anhörung des Klienten eine Entscheidung. Der Richter legt ebenfalls fest, für welche Aufgabenbereiche der gesetzliche Betreuer tätig wird.

<< Zuständigkeit des Betreuers >>

Das Amtsgericht legt fest, in welchen Bereichen der Klienten Hilfe und Unterstützung benötigt.

In den meisten Fällen werden folgende Aufgabenkreise benannt:

 

Gesundheitssorge

Vermögenssorge

Wohnungsangelegenheiten

Aufenthaltsbestimmung

Vertretung gegenüber Behörden

 

Aufgabenkreise können sich auch verändern, sodass auf Antrag neue Aufgabenkreise benannt werden können oder das auch welche gestrichen werden. Die Betreuung muss immer angemessen zur Lebenslage sein.

<< Betreuung gegen den Willen des Betreuten? >>

Wenn ein Klient aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung oder psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, frei und selbstbestimmend zu entscheiden ohne sich Schaden zuzufügen, kann es dazu kommen, dass der gesetzliche Betreuer gegen den Willen des Klienten handeln muss, um die entstandene Gefahr abwenden zu können. In diesen Fällen betrifft es in der Regel die Aufgabenkreise "Vermögenssorge" oder "Entscheidung über die Unterbringung". Die Bereiche "Gesundheitssorge" und "Aufenhaltsbestimmungsrecht" können ebenfalls für die Beantragung einer Unterbringung relevant sein.

 

Im Fall der "Vermögenssorge" kann beim Amtsgericht ein "Einwilligungsvorbehalt" beantragt werden, sodass ohne Zustimmung des gesetzlichen Betreuers keine gültigen Geschäfte mehr getätigt werden

können. Dieses gilt zum Schutz des Klienten, um weiteren finanziellen Schaden abwenden zu können.

 

Im Fall "Entscheidung über die Unterbringung", kann der Betreuer die Unterbringung beim Amtsgericht beantragen, um gesundheitlichen Schaden zu vermeiden. Wenn der Klient aufgrund seiner Erkrankung die medizinische Notwendigkeit nicht mehr erkennt oder sich gesundheitlich selbst gefährdet, kann der Antrag beim Richter gestellt werden. Dieser Antrag wird durch mehrer Stellen geprüft und erst wenn ein ärtzliches Gutachten, ein Richter und der gesetzliche Betreuer zum gleichen Ergebnis kommen, dass eine Notwendigkeit zur Unterbringung besteht, erhält der gesetzliche Betreuer den Beschluss zur Unterbringung auch gegen den Willen des Klienten.

<< Auflösung der Betreuung >>

Das Ende der Betreuung kann von beiden Seiten beantragt werden. Sind sich beide Seiten einig, wird die Betreuung beendet. Sind sich Klient und Betreuer über die Beendigung der Betreuung nicht einig, so entscheidet das Gericht über die Betreuungsauflösung.

 

Generell wird regelmäßig die Notwendigkeit der Betreuung seitens des Gericht geprüft.

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